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Rahmenbedingungen

Für welche Kinderwunschbehandlungen sollten Paare verheiratet sein?

Wie viele Embryonen können beziehungsweise sollten im Rahmen einer künstlichen Befruchtung zurückgegeben werden?

Wie viele IVF-Versuche sind sinnvoll?

Was versteht man unter der so genannten Präimplantationstechnik?

Hat man erneut Anspruch auf Kostenübernahme durch den IVF-Fonds, wenn bereits eine Schwangerschaft durch diese Behandlung eingetreten ist?


Für welche Kinderwunschbehandlungen sollten Paare verheiratet sein?
Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zulässig. Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung im Sinn des Abs. 1 Fortpflanzungsmedizingesetz-FmedG 1992 sind insbesondere 1. das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau, 2. die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau, 3. das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau und 4. das Einbringen von Eizellen oder von Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau. Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf bei Ehegatten nur mit deren schriftlicher Zustimmung durchgeführt werden; bei Lebensgefährten muß die Zustimmung in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts erteilt werden. Die Zustimmung beider Ehegatten oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt der Einbringung von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als ein Jahr sein.

Wie viele Embryonen können beziehungsweise sollten im Rahmen einer künstlichen Befruchtung zurückgegeben werden?
Das österreichische Fortpflanzungsmedizingesetz schreibt vor, dass pro Behandlungszyklus IVF nur so viele Embryonen zurückgegeben werden dürfen wie zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich sind. Im Durchschnitt sind das 2 Embryonen. Wieviele Embryonen eingesetzt werden, beeinflusst natürlich unter anderem die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Behandlung, wobei offensichtlich nicht nur die Quantität der Embryonen, sondern vor allem auch ihre Qualität eine Rolle zu spielen scheint. Andererseits können sich auch alle zurückgesetzten Embryonen einnisten und weiterentwickeln, so dass Mehrlingsschwangerschaften entstehen können. Mehrlingsschwangerschaften bergen Risiken für Mutter und Kind und sollten deshalb nach Möglichkeit vermieden werden. Es wird deshalb vielfach empfohlen, bei Frauen unter 35 Jahren zunächst nur zwei befruchtete Eizellen zurückzusetzen.

Wie viele IVF-Versuche sind sinnvoll?
Die Frage, wie viele IVF-Versuche sinnvoll sind, kann nur im Einzelfall und individuell beantwortet werden. Entscheidend ist vor allem, ob im Kulturmedium überhaupt Befruchtungen zu Stande kommen. Wenn zum Beispiel bei zwei IVF-Behandlungen trotz ausreichend vorhandenen Eizellen keine Befruchtungen entstehen, ist die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs bei weiteren Versuchen gering. Ansonsten wird die Entscheidung über die Anzahl der IVF-Versuche auch von zu Grunde liegender Sterilitätsproblematik und Alter der behandelten Patientin abhängig gemacht. Der Anspruch auf Kostentragung seitens des IVF-Fonds besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Sofern einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft im Sinne des § 1a Abs. 2 IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2004 herbeigeführt wurde, besteht ab diesem Versuch ein Anspruch auf Kostentragung für vier weitere Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwangerschaft durch einen nicht fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVF-Methode zustande kam.

Was versteht man unter der so genannten Präimplantationstechnik?
Unter Präimplantationstechnik oder Präimplantationsdiagnostik versteht man die Untersuchung der Embryonen bei IVF oder ICSI vor dem Einsetzen in die Gebärmutter, das heißt vor dem eigentlichen Eintreten einer Schwangerschaft. Solch eine Untersuchung kann von großem Vorteil sein, wenn familiär bedingte Erkrankungen bekannt sind und die Wahrscheinlichkeit, ein schwer krankes Kind zu bekommen, für die Eltern entsprechend erhöht ist. Liegt ein solcher Fall vor (ein typisches Beispiel wäre zum Beispiel die Erkrankung Mucoviscidose), kann vorzugsweise im Sechs- bis Zehnzellstadium der Entwicklung des Embryos noch im Reagenzglas eine Zelle entnommen werden, ohne dass – nach bisherigen Erkenntnissen – die weitere Entwicklung des Embryos dadurch gestört wird. An dieser entnommenen Zelle kann dann innerhalb weniger Stunden sicher untersucht werden, ob ein sich entwickelndes Kind an der entsprechenden Krankheit erkranken würde. Nicht verwechselt werden darf die Präimplantationsdiagnostik mit der Pränataldiagnostik, die erst nach eingetretener Schwangerschaft durchgeführt wird (je nach angewandter Methode zu unterschiedlich frühen Stadien der Schwangerschaft, zum Beispiel die Fruchtwasseruntersuchung). In einigen Ländern wird die Präimplantationsdiagnostik bereits angewandt. In Österreich dagegen ist die Anwendung dieser Methode im untersagt.

Hat man erneut Anspruch auf Kostenübernahme durch den IVF-Fonds, wenn bereits eine Schwangerschaft durch diese Behandlung eingetreten ist?
Ein Anspruch auf Kostentragung besteht 1. bei Sterilität der Frau a) tubaren, b) durch Endometriose bedingten oder c) durch polyzystisches Ovar bedingten Ursprungs oder 2. bei Sterilität des Mannes. Der Anspruch auf Kostentragung nach besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Sofern einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft herbeigeführt wurde (eine im Sinne dieses Bundesgesetzes erfolgreich herbeigeführte Schwangerschaft besteht, wenn eine bildlich dokumentierte Schwangerschaft frühestens ab der fünften Woche nach Embryotransfer nachgewiesen wird.), besteht ab diesem Versuch ein Anspruch auf Kostentragung für vier weitere Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwangerschaft durch einen nicht fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVFMethode zustande kam. Der Anspruch auf Kostentragung besteht nicht, wenn die Sterilität die beabsichtigte Folge eines von der Frau bzw. vom Mann gewünschten Eingriffs ist. Voraussetzung für den Anspruch auf Kostentragung ist weiters, dass zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuchs einer In-vitro-Fertilisation die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.



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Letzte Änderung:02.08.2010