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Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den IVF-Fonds

Unter bestimmten Bedingungen übernimmt der IVF-Fonds 70 % der Kosten für maximal 4 Zyklen einer IVF-/ICSI-Behandlung und der dazu notwendigen Medikation.  

Es bleibt somit ein Selbstbehalt von 30% der Gesamtkosten (Behandlung + Medikation) pro Versuch.

  • Indikation: Die Ursache der Unfruchtbarkeit ist bedingt durch in ihrer Funktion beeinträchtigte Eileiter, durch Endometriose oder ein polyzystisches Ovar, sowie durch eingeschränkte Spermienqualität. Der Eileiterverschluss muss mit einem Bild gebenden Verfahren, z.B. Eileiterröntgenbefund, Operationsbericht einer Bauchspiegelung oder Ultraschall-Bild bei Ultraschall-Kontrastmitteldarstellung, dokumentiert sein. Die eingeschränkte Spermienqualität muss mit mindestens zwei Spermiogrammen in einem Mindestabstand von vier Wochen nachgewiesen werden, wobei eines davon nicht älter als zwei Jahre sein darf.
  • Der Anspruch auf Kostentragung besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Sofern einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft im Sinne des §1a Abs. 2 herbeigeführt wurde, besteht ab diesem Versuch ein Anspruch auf Kostentragung für vier weitere Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwangerschaft durch einen nicht fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVF-Methode zu Stande kam.
  • Der Anspruch auf Kostentragung besteht nicht, wenn die Sterilität die beabsichtigte Folge eines von der Frau bzw. vom Mann gewünschten Eingriffs ist.
  • Der Zeitpunkt des Beginns eines Versuches einer In-Vitro-Fertilisation muss vor dem vollendeten 40. Lebensjahr der Frau bzw. vor dem vollendeten 50. Lebensjahr des Mannes liegen.
  • Beide Partner müssen über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, bei einer Krankenfürsorgeeinrichtung oder bei einer privaten Krankenversicherung versichert sein oder es liegt ein Einverständnis eines sonstigen privaten Versicherungsunternehmens zur Kostenbeteiligung vor.
  • Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft müssen länger als drei Monate in Österreich versichert sein und eine Versicherungsbestätigung ihrer österreichischen Versicherung vorlegen.
  • Die Behandlung muss in einer Krankenanstalt erfolgen, die mit dem IVF-Fonds einen Vertrag abgeschlossen hat.


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Letzte Änderung:02.08.2010